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OVG Hamburg: Beschluss vom 02.09.2011 - 2 Bs 136/11
1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen lässt, welchem Nutzungstyp oder welchen Nutzungstypen i. S. der Baunutzungsverordnung das genehmigte Vorhaben zuzuordnen ist und deshalb eine Verletzung nachbarschützender Rechte (hier: Gebietserhaltungsanspruch) nicht auszuschließen ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Genehmigung eines in einem allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Vorhabens, das unter dem Arbeitstitel "Nachbarschaftstreff mit finanzierender Gastronomie" geführt wird und für das immissions-schutzrechtliche Untersuchungen auch über Musik- und Tanzveranstaltungen in den Nachtstunden beauftragt werden, setzt ein konkretes, an der Regelungswirkung der Genehmigung teilhabendes Nutzungskonzept voraus, das eine Abweichung von den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungstypen ausschließt. (amtlicher Leitsatz)
OVG Hamburg: Beschluss vom 16.08.2011 - 2 Bs 132/11
1. Wird in einem Bebauungsplan eine Baugrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt, darf eine bauliche Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO (nur) dann ohne Einhaltung der an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche errichtet werden, wenn sie tatsächlich auf oder in unmittelbarer Nähe an der Grenze errichtet wird. Wird hiervon nicht Gebrauch gemacht, ist das Bauordnungsrecht uneingeschränkt anzuwenden. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, lediglich einen frei gewählten, gegenüber den Anforderungen des Bauordnungsrechts verminderten Abstand einhalten zu müssen. (amtlicher Leitsatz)
2. Wird in einem Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt, ist die grenzständige Wand grundsätzlich ohne Öffnungen zu errichten. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise schließt aufgrund ihres Zwecks nachbarliche Ansprüche auf ungehinderte Belichtung einer derartigen Grenzwand oder des grenznahen, von der Festsetzung erfassten Grundstücksbereichs aus. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Berufung auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung scheidet aus, wenn die bestehende, möglicherweise unzumutbar beeinträchtigte Anlage zwar bestandskräftig genehmigt ist, jedoch ohne eine - fehlende - nachbarliche Zustimmung bauordnungsrechtlich unzulässig ist. (amtlicher Leitsatz)
4. Nachbarn haben zumindest die von den notwendigen Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigung en oder Störungen im Regelfall hinzunehmen, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Baugrundstück nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann. (amtlicher Leitsatz)
OVG Hamburg: Beschluss vom 15.06.2011 – 5 Es 1/11.P, 5 Es 1/11
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss bzw. eine Plangenehmigung
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise eine Plangenehmigung erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf das genehmigte Vorhaben, sondern auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten (hier: Abriss einer alten Brücke vor Errichtung der neuen genehmigten Brücke). (amtlicher Leitsatz)
2. Das bedeutet indes nicht, dass die Durchführung der Vorarbeiten allein dem Regime des Planfeststellungsrechts unterliegt. Vielmehr müssen unabhängig von der durch die Klage ausgelösten aufschiebenden Wirkung solche Maßnahmen zulässig bleiben, die aus anderen Gründen geboten erscheinen und auch sonst losgelöst von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zulässig wären (hier: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). (amtlicher Leitsatz)
OVG Hamburg: Urteil vom 30.03.2011 - 2 Bf 374/06
Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Beschaffenheit des öffentlichen Weges und des Grundstückszugangs zum Baugrundstück aus § 4 I 3 HbgBauO F. 1986 sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HbgWoBauErlG). (amtlicher Leitsatz)
2. In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erweitern. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Generalklausel des § 58 I HbgBauO F. 1986 ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um im Genehmigungsverfahren unliebsame Folgen des verfahrensrechtlich eingeschränkten Prüfungsumfangs bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu korrigieren. Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, zeitgleich mit der Baugenehmigung, aber außerhalb ihres Regelungsgehalts Hinweise zu geben oder ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen. (amtlicher Leitsatz)
4. Der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren lässt die Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde unberührt, einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse abzulehnen. (amtlicher Leitsatz)
5. Solches kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht zur Ausführung kommen kann oder der baurechtliche Verstoß so schwer wiegt, dass er insbesondere wegen erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu einer sofortigen Unterbindung des Vorhabens führen müsste. Bei der Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses an einer im Übrigen nahezu durchgehend bebauten Straße ist dies im Hinblick auf deren Ausbauzustand nicht der Fall. (amtlicher Leitsatz)
OVG Hamburg: Beschluss vom 2.09.2010 - 2 Bs 144/10
Baugenehmigung; Nachbarklage; Planungswille; Stadthäuser; Stellplatzanlage; Kraftfahrzeugverkehr
1. Eine wegen Fristablaufs nach § 61 Abs. 3 HBauO fingierte Baugenehmigung steht der ausdrücklich erteilten Baugenehmigung in jeder Hinsicht gleich und kann wie diese auf eine Nachbarklage nur aufgehoben werden, wenn die in ihr fiktiv getroffenen Regelungen den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzen. Ein subjektives Recht des Nachbarn auf eine verfahrensfehlerfreie Berücksichtigung seiner Belange enthält die Hamburgische Bauordnung nicht. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete örtliche Situation, die der Plangeber bei der Überplanung des Gebiets angetroffen hat, Eingang in den Planungswillen und Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen getroffen hat. (amtlicher Leitsatz)
OVG Hamburg: Urteil vom 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
Business Improvement District nach Hamburgischem Recht, Abgabeerhebung, verfassungsrechtliche Anforderungen
1. Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen des Demokratie-und Rechtsstaatsprinzips an Innovationsabgaben (Gesetzesvorbehalt, mittelbare Staatsverwaltung).
2. Die beitragsähnliche Sonderabgabe entspricht den an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zu stellenden Anforderungen. Sie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil sie nur von den Grundeigentümern und nicht den Mietern erhoben wird.
3. Es handelt sich um ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft, für das der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
4. Die Abgabenerhebung führt nicht zu einer unzulässigen Beihilfe. In dem vorliegenden Fall musste der Vorhabenträger nicht im Wege eines Vergabeverfahrens (Ausschreibung) ausgewählt werden.
5. Zur rückwirkenden Heilung einer Abgabenverordnung.
OVG Hamburg: Urteil vom 17.06.2010 - 2 E 7/07.N, 2 E 7/07
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Festsetzung; Grünfläche; Grundfläche; Bekanntmachung; Inkrafttreten
1. Nach § 3 Bauleitplanfeststellungsgesetz werden Bebauungspläne in Hamburg im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und treten gemäß Art. 54 HV an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft, sofern keine besonderen Regelungen zum Inkrafttreten getroffen worden sind. Der Hinweis in einem hamburgischen Bebauungsplan, Mängel im Aufstellungsverfahren gemäß § 214 BauGB müssten binnen zwei Jahren seit dem "Inkrafttreten" des Bebauungsplans geltend gemacht werden, widerspricht § 215 Abs. 1 BauGB, der hinsichtlich des Beginns der Rügefrist auf die "Bekanntmachung" des Bebauungsplans abstellt. Diese Abweichung ist nicht von § 246 Abs. 2 BauGB gedeckt. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Fehler bei der Bezeichnung des Fristbeginns in einem Bebauungsplan führt nicht zur Unwirksamkeit der zeitlichen Begrenzung der Rügefrist, sondern - in Anlehnung an die herrschende Auffassung zu § 58 Abs. 2 VwGO - dazu, dass für den Betroffenen die sich aus der unrichtigen Bezeichnung ergebende Rügefrist in Lauf gesetzt wird. (amtlicher Leitsatz)
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 lässt es zu, in einem Bebauungsplan eine absolute Größe der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen eines Baugrundstücks festzusetzen (gegen OVG Saarlouis, Urt. v. 12.3.2009, 2 C 312/08). (amtlicher Leitsatz)
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