Rechtsprechung des OVG Schleswig in Leitsätzen

OVG Schleswig: Beschluss vom 29.07.2011 – 1 LA 23/11

1. Wird nach Inkrafttreten eines Änderungsbebauungsplans die Feststellung beantragt, dass bis zu dessen Inkrafttreten ein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung bestanden hat, ist nur noch zu prüfen, ob der materiell-rechtliche Genehmigungsanspruch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden hat, nicht aber, ob die Baubehörde den Bauantrag bis zum Inkrafttreten pflichtgemäß hätte bescheiden müssen.

2. Ist der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung dem "Grunde" nach unstreitig, fehlt einem auf die Feststellung der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit „reduzierten“ Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Die Frage, ob die Baubehörde die für einen Bauantrag "angemessene" Bearbeitungszeit eingehalten bzw. pflichtwidrig überschritten hat, ist in einem vor den Zivilgerichten zu führenden Rechtsstreit zu klären.


OVG Schleswig: Beschluss vom 06.07.2011 – 1 LA 41/11

1. Ein illegal errichtetes oder erweitertes Gebäude ist im Rahmen der "näheren Umgebung" i. S. des § 34 I BauGB nur zu berücksichtigen, wenn es von der Bauaufsichtsbehörde in einer Weise geduldet würde, die keine Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dessen Vorhandensein abgefunden hat. Eine länger andauernde Hinnahme oder Duldung der ungenehmigten Nutzung führt nicht zur Verwirkung der Befugnis, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu achten.

2. Eine Bewertung als Fremdkörper kommt auch in Betracht, wenn zwei aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten vorhanden sind, die wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen. Das im Zusammenhang mit so genannten "Fremdkörpern" häufig zu findende Attribut "singulär" ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ: die "Einzigartigkeit" kann auch mehrere Baukörper betreffen, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung - ohne tonangebend zu sein - herausfallen.

3. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache sind nicht schon mit der Annahme, im zugelassenen Verfahren werde eine Ortsbesichtigung erforderlich sein, dargelegt, wenn nicht (konkret) erkennbar wird, welche "Schwierigkeiten" (erst) dadurch ausgeräumt werden können. Allein die Möglichkeit, eventuell vorhandene (Rest-)Zweifel hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung durch eine Ortsbesichtigung zu klären, genügt nicht.


OVG Schleswig: Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11

1. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan unterliegen nur dann der Normenkontrolle, wenn ihnen auf der Ebene der Vorhabenzulassung verbindliche Außenwirkung zukommt.

2. Die Darstellung in einem Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" kann zum einen lediglich eine Fläche bezeichnen, auf der die Errichtung von Windkraftanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzung zulässig sein soll; die Wirkung dieser Darstellung beschränkt sich dann darauf, dass der Flächennutzungsplan der Zulassung einer Windkraftanlage nicht "entgegensteht" (§ 35 I, III 1 Nr. 1 BauGB) zum anderen eine sog. Windkraftkonzentrationszone ausweisen, d. h. einen Standort kennzeichnen, auf dem im Gemeindegebiet zukünftig nur noch Windkraftnutzung stattfinden soll; in diesem Fall werden die Rechtswirkungen des § 35 III 3 BauGB ausgelöst. Welche dieser planerischen Alternativen die Gemeinde gewollt hat, ist im Zweifel der Begründung und den weiteren Vorgängen über die Planaufstellung bzw. Planänderung zu entnehmen.

3. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan erfordert ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets, aus dem sich nicht nur ergibt, welche Erwägungen die positive Standortausweisung rechtfertigen, sondern das auch erkennen lässt, warum das übrige Gemeindegebiet von Windkraftanlagen freigehalten werden soll.

4. Ein gegen die Aufhebung einer (früher beschlossenen) Konzentrationszone gerichteter Normenkontrollantrag ist statthaft, jedoch fehlt denjenigen Grundstückseigentümern, deren Grundstücke nicht in der Nachbarschaft der bisherigen Konzentrationszone liegen und die durch die Ausschlusswirkung des § 35 III 3 BauGB (nur) mittelbar begünstigt worden waren, die erforderliche Antragsbefugnis. Die "Gewährung" der in der Ausschlusswirkung liegenden Begünstigung für konkrete einzelne Grundstücke ist für die Ausweisung einer Konzentrationszone nicht entscheidend, demgemäß ist das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Begünstigung nicht schutzwürdig.


OVG Schleswig: Beschluss vom 1.02.2011 - 1 LA 1/11
Überdachung eines Freisitzes in der Abstandsfläche

1. Ein abstandsflächenrechtlich privilegierter Freisitz erfordert die Möglichkeit "freien" Sitzens ohne Begrenzung durch Seitenwände, die eine gebäudegleiche Wirkung entfalten. (amtlicher Leitsatz)

2. Das "freie" Sitzen wird weder dadurch, dass sich die Überdachung an eine Wand (die des Wohnhauses) anlehnt, noch dadurch, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstücks eine grenzständige Mauer errichtet, beeinträchtigt. Das Gleiche gilt, wenn die überdachte Fläche an zwei Seiten von bis an das Dach reichenden Seitenwänden begrenzt wird. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Anspruch auf Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob grenzständige Bauten des Nachbarn den einzuhaltenden Abstand mit oder ohne bauaufsichtliche Genehmigung, (materiell) rechtmäßig oder rechtswidrig unterschreiten; maßgebend sind vielmehr die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse, weil sie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. (amtlicher Leitsatz)


OVG Schleswig: Beschluss vom 18.01.2011 - 1 MB 29/10
Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer Spielhalle durch Aufstellung von Wettterminals

Es spricht Überwiegendes dafür, dass durch die Installation von zwei Wettterminals in einer Spielhalle in bodenrechtlich relevanter Weise andere Nutzer- und Kundengruppen angesprochen werden als es durch den Betrieb von "Token"- oder Geldspielgeräten der Fall ist. Das Angebot von "Live-Sportwetten in Echtzeit" mit "spielbezogener kontinuierlicher Anpassung der Quoten an den gesamten Spielverlauf" durch sog. "Live-Oddsmaker" belegt, dass die Wett-Kunden sich so lange an den Wettterminals der Spielhalle aufhalten werden, wie es für sie interessante Live-Sportereignisse gibt, auf die sie Wetteinsätze leisten können. Für Kunden, die "Token"- oder Geldspielgeräte nutzen möchten, spielt dies von vornherein keine Rolle. Mit der Installation der Wettterminals wird folglich eine andere Kundengruppe als bisher angesprochen. (amtlicher Leitsatz)


OVG Schleswig: Urteil vom 13.01.2011 - 2 LB 16/10
Städtebaulicher Vertrag

Es bleibt offen, ob die Beitragserhebung nach § 8 KAG durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ersetzt werden kann. Jedenfalls ist es zulässig, dass ein Erschließungsträger vertraglich Aufwendungen für den notwendigen Ausbau leitungsgebundener Einrichtungen außerhalb des Erschließungsgebiets übernimmt, wenn der Vertrag die Erhebung von Anschlussbeiträgen dem Grunde nach unberührt lässt. (amtlicher Leitsatz)


OVG Schleswig: Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10
Zulässigkeit einer Kraftfahrzeugwerkstatt im Dorfgebiet

1. Kraftfahrzeugwerkstätten sind wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschbelastung in Dorfgebieten nicht grundsätzlich als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen; sie können zu wesentlichen Störungen führen, müssen dies aber nicht. Der Prüfung, ob diese das Wohnen wesentlich stören, ist der Gesamtbetrieb mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zugrunde zu legen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt mit kleiner bis (allenfalls) mittlerer Betriebsgröße hat kein für ein Dorfgebiet unverträgliches "wesentliches" Störpotential. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Charakter eines Dorfgebiets bleibt erhalten, auch wenn die Zahl wohngenutzter Grundstücke diejenige von gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen überwiegt. Der Dorfgebietscharakter würde erst dann "umkippen", wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwände und die Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erschiene. Schon einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung zukommen. (amtlicher Leitsatz)

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