Bundesnaturschutzgesetz trat am 1. März 2010 in Kraft

Passend zum Internationalen Jahr der Biodiversität, das die Vereinten
Nationen für 2010 ausgerufen haben, stellt das neue Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) die Sicherung der biologischen Vielfalt an die Spitze der Ziele
des Naturschutzrechts. Damit soll die Vielfalt der Arten und Lebensräume
sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten
geschützt und einer Gefährdung natürlicher und naturnaher Ökosysteme
entgegengewirkt werden. Erstmals eingeführt werden bundesweit unmittelbar
geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tier-
und Pflanzenarten sowie zur Eindämmung und Bekämpfung invasiver Arten.

Das BNatSchG zielt auf eine höhere Akzeptanz, wie es sich zum Beispiel an
den Regelungen zur Landschaftsplanung zeigt. Hier ist auf der lokalen Ebene
eine anlassbezogene statt einer obligatorischen Planaufstellung vorgesehen.
Die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sind für die Praxis
flexibilisiert worden. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr im jeweiligen
Naturraum ermöglicht, der durchschnittlich die Fläche von vier bis fünf
Landkreisen umfasst. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass die
Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im
notwendigen Umfang erfolgen darf.
 
Durch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grund-wassers in Kraft treten. Erstmals enthält das WHG auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz.

Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer werden um
Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung
sowie zu Gewässerrandstreifen erweitert. Die Regelungen gleichen Interessen
an der Nutzung und am Schutz von Gewässern aus. Beispielsweise sind
geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Im Gewässerrandstreifen, der
im Außenbereich fünf Meter breit ist, ist künftig die Umwandlung von Grünland in Ackerland grundsätzlich verboten. Das gleich gilt für das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von
Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können.

Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten
Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden im neuen
Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Gleichzeitig wurde
die EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht umgesetzt.

Die beiden Kernstücke der von Bundestag und Bundesrat vor einem halben Jahr
beschlossenen Reform des Umweltrechts, das neue Bundesnaturschutz- und das Wasserhaushaltsgesetz, treten in ihren wesentlichen Vorschriften am 1. März 2010 in Kraft. Im Hinblick auf die neuen Abweichungsrechte der Länder
erklärt das Bundesumweltministerium: "Der Bund hat seine Hausaufga-ben
gemacht. Nun liegt es an den Ländern, ihre eigenen Vorschriften an die neue
Rechtslage anzupassen. Dabei ist Augenmaß gefragt. Die Intention der
Föderalismusreform, eine bundesweit einheitliche und effiziente Naturschutz-
und Wasserhaushaltspolitik zu ermöglichen, darf nicht auf der Strecke
bleiben."

Quelle: BMU Pressedienst Nr. 025/10 -- Naturschutz/Gewässerschutz

Gesetzestext zum Bundesnaturschutzgesetz:
http://www.bmu.de/naturschutz_biologische_vielfalt/downloads/doc/44597.php

Gesetzestext zum Wasserhaushaltsgesetz:
http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen/bmu-downloads/doc/44923.php

Gesetzestext zum Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt:
http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen/bmu-downloads/doc/44924.php


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