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Bauverträge sind in Deutschland stets zivilrechtliche Verträge. Dies gilt auch für öffentliche Bauaufträge. Man bewegt sich also auf dem Boden des Privatrechtes. Dementsprechend ist bei Streitigkeit, auch wenn die öffentliche Hand beteiligt ist, keineswegs der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorgegeben. Bauverträge sind Werkverträge nach dem BGB, wobei bei öffentlichen Bauaufträgen die VOB Teile B (Ausführung von Bauleistungen) und C (allgemeine technische Vertragsbedingungen) ergänzend einbezogen sind.
Schwierigkeiten aus dem Leitbild des Werkvertrags einerseits und den vereinbarten Regeln der VOB/B und VOB/C können zu Streitigkeiten bei der Abwicklung öffentlicher Bauaufträge führen, die in Seminaren behandelt werden.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beeinflusst seit über 30 Jahren maßgeblich Ausgestaltung und Durchführung von Architekten- und Ingenieurverträgen. Konkret gibt es häufig Anwendungsschwierigkeiten, mit denen sich auch die Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Für Auftraggeber ist es wichtig zu wissen, wo ihre Verhandlungsfreiheit endet. Planer wollen wissen, wie sie die Vorteile der Honorarordnung für sich nutzen können, wie sie aber auch ihre Rechnung so stellen können, dass sie nicht als unprüfbar zurückgewiesen wird.

Termin:
13. März 2012 in Filderstadt-Bernhausen
Termin:
22. März 2012 in Saarbrücken
Termin:
16. April 2012 in Hannover