Aufhebung von Lärmgrenzlinie aus dem Jahr 1974 um den Flughafen München ist rechtens

Januar 2016

Mit dem dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 19. Januar 2016 wurde die Klage eines Grundstückseigentümers aus Kranzberg abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen die Aufhebung einer Lärmschutzregelung ("62-dB(A)- Lärmgrenzlinie") der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen München aus dem Jahr 1974 durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2011 zu Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn.

Die "62-dB(A)-Lärmgrenzlinie" von 1974 sah vor, dass der Flughafen München nur in dem Umfang betrieben werde dürfe, dass auf einer bestimmten, das Flughafengelände umschließenden Linie ein Dauerschallpegel von 62 dB(A) an keinem Ort und an keinem Tag überschritten wird. Diese Regelung hat den Flugverkehr in der Praxis nicht begrenzt.

Die Aufhebung stützt sich darauf, dass sich die technischen wie die rechtlichen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten. Deshalb sei der Lärmschutz nach aktuell geltendem Recht neu zu regeln gewesen. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz. Im Falle des Betriebs einer dritten Start- und Landebahn ergäbe sich für das Grundstück des Klägers eine Verminderung der Lärmbelastung.

Die erfolglose Klage steht in Zusammenhang mit insgesamt 16 weiteren Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen München, die der BayVGH bereits mit Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 8 A 11.40040 u.a.) abgewiesen hat. Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Februar 2015 (kommunale Kläger) und 22. Juni 2015 (Bund Naturschutz und private Kläger) bestätigt.

Der BayVGH hat die zwischenzeitlich ruhende Klage zunächst im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2015 abgewiesen. Auf Antrag des Klägers fand am 13. Januar 2016 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Grundlage das nunmehrige Urteil ergangen ist.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2015