Bayerischer VerfGH: Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen mit bayerischer Verfassung vereinbar

Juni 2015

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat entschieden, dass die Regelung, wonach in den aufgeführten 89 Städten und Gemeinden die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen 15 Prozent beträgt, nicht gegen die bayerische Verfassung verstößt (Entscheidung vom 16. Juni 2015, Az: Vf. 12-VII-14).

Nach § 558 Abs. 3 BGB dürfen Wohnungsmieten innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz beträgt 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete mit Wohnungsmangel durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Auf dieser Grundlage hat die Bayerische Staatsregierung die mit der Popularklage angegriffene Regelung erlassen; danach gilt in 89 bayerischen Städten und Gemeinden eine auf 15 Prozent herabgesetzte Kappungsgrenze. Mit der Popularklage rügt der Antragsteller, die Herabsetzung der Kappungsgrenze stelle einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) der Vermieter dar, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. In welchen Städten und Gemeinden Wohnungsmangel herrsche, sei ohne gebietsbezogene Ermittlungen bestimmt worden. Auch die Kündigungsbeschränkung nach § 577a BGB bei Wohnungsumwandlung gelte für Wohnungsmangelgebiete. Trotzdem seien die Gebiete nicht identisch. Daraus ergebe sich auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Da die angegriffene Regelung die bundesrechtlichen Schranken des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB nicht beachte, sei das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs verstößt die Regelung des § 1b i.V.m. Anlage 2 WoGeV, wonach in den aufgeführten 89 Städten und Gemeinden die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen 15 Prozent beträgt, nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2015