Bundestag: Bundesregierung legt Integrationsgesetz vor

Juni 2016

Die Bundesregierung will mit einem umfangreichen Bündel an Maßnahmen die Integration von Flüchtlingen in Deutschland erleichtern. Dazu hat sie nun einen Gesetzentwurf (BT Drs. 18/8829) vorgelegt, der identisch ist mit dem bereits vorliegenden Gesetzentwurf (BT Drs. 18/8615) der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD.

Dieser sieht vor, dass für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von "vollziehbar ausreisepflichtigen Personen" – zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen werden. Ziel ist laut Vorlage neben einer "niedrigschwelligen Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt" eine "sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens".

Ferner sollen Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete leichter eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren können. Für Ausbildungsbetriebe und Geduldete soll im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. So erhalten Betroffene dem Gesetzentwurf zufolge eine Duldung für die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung und nach erfolgreichem Abschluss gegebenenfalls für weitere sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Die bisherige Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung möchte die Bundesregierung aufheben.

Zugleich soll eine Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge von Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen sie nach fünf Jahren unter anderem "hinreichende Sprachkenntnisse" vorweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern. Bei einer "weit überwiegenden Lebensunterhaltssicherung" und dem "Beherrschen der deutschen Sprache" soll die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden.

Zudem möchte die Bundesregierung eine "Verpflichtung mit leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Wahrnehmung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" einführen. Auch sollen anerkannte Flüchtlinge auch dann zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden können, wenn sie bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Mit der Einführung einer Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge sollen die Bundesländer die Verteilung der Schutzberechtigten besser steuern können. Davon nicht betroffen sein sollen Flüchtlinge, "die insbesondere einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und damit bereits einen wichtigen Beitrag zu ihrer Integration erbringen".

Im Einzelnen werden folgende Bereiche neu geregelt:
• Aufenthaltsverfestigung
• Zugang und Verpflichtung zu Integrationsleistungen
• Wohnsitzregelung
• Rechtssicherheit für Geduldete während und nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung
• Begrenzung einer Verpflichtungserklärung
• Einheitliche Regelung zur Entstehung der Aufenthaltsgestattung
• Effizientere Prozesse im Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen und
• Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
• Erleichterungen bei der Ausbildungsförderung
• Zugang zu Leistungen für Langzeitarbeitslose
• Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Mit einer Integrationsverordnung werden zudem durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Beschäftigungsverordnung sowie durch die Bundesregierung die Integrationskursverordnunggeändert. Quellen/Weitere Informationen: hib vom 21. Juni 2016 /  Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Mai 2016