Bundesverwaltungsgericht zur städtebaulichen Umlegung

September 2015

Das Gebot der Konfliktbewältigung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verpflichtet eine Gemeinde, die Konflikte zu lösen, die ein Bebauungsplan schafft oder die ihm zurechenbar sind. Im Wege des Konflikttransfers darf der Bebauungsplan einzelne Problem auf die Vollzugsebene verlagern, wenn sich der entstandene Konflikt bei der Planverwirklichung lösen lässt.

Eine amtliche Umlegung ist jedoch nach §§ 45 ff. BauGB im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) nur zur Umsetzung der darin getroffenen Festsetzungen zulässig. Deswegen darf die ungeklärte Erschließung überplanter Grundstücke nicht im Wege des Konflikttransfers einem nachfolgenden amtlichen Umlegungsverfahren vorbehalten werden (Leitsatz). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2015 entschieden und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2013 geändert. Der am 7. Dezember 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. V 18 "Holtkamp" wurde für unwirksam erklärt (Urteil vom 5. Mai 2015 - BVerwG, 4 CN 4.1). Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.1 auf der Internetseite des BVerwG