BVerwG: Klage gegen ein privates Rückholsystem für Verkaufsverpackungen abgewiesen

März 2015

Die Regelungung der Verpackungsverordnung über die entgeltliche Mitbenutzung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen durch den "Grünen Punkt" ist unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. März 2015 die Klage des Landkreises Böblingen gegen ein privates Rückholsystem für Verkaufsverpackungen (Duales System Deutschland GmbH) abgewiesen (BVerwG 7 C 17.12). Der Kläger, der in seinem Bereich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, wollte festgestellt wissen, dass die Beklagte zur entgeltlichen Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Papier, Pappe und Karton verpflichtet ist. Dabei stand insbesondere im Streit, welche Einrichtungen des Klägers von der Mitbenutzungspflicht erfasst sind und wie die Höhe des Entgeltes zu bestimmen ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könnte allein § 6 Abs. 4 Satz 5 der Verpackungsverordnung in der Fassung von 2008 (VerpackV 2008) sein. Danach können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von bestimmten Materialien - u.a. - erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Diese Vorschrift ist aber unwirksam, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht entspricht, das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankert ist. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 soll dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch u.a. auf Entrichtung eines angemessenen Entgelts vermitteln und muss daher den Bestimmtheitsanforderungen genügen, die für abgabebegründende Tatbestände - etwa Gebühren und Beiträge - gelten. Diese müssen so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Das ist bei § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht der Fall; die Vorschrift enthält keine Vorgaben, wie das angemessene Entgelt zu bestimmen ist. Dies führt zur Nichtigkeit der gesamten Regelung, denn Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch sind untrennbar miteinander verbunden. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 10 S 2554/10 - Urteil vom 24. Juli 2012
VG Stuttgart 2 K 639/09 - Urteil vom 30. September 2010