Einstweilige Anordnung des BVerfG ermöglicht Durchführung eines Flashmobs in Passau

Juli 2015

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der für Montag, 20. Juli 2015, zwischen 18.15 und 18.30 Uhr auf dem Nibelungenplatz in Passau geplante "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" durchgeführt werden darf (Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15).

Zivilgerichtliche Entscheidungen, die u. a. das von der privaten Eigentümerin des Nibelungenplatzes ausgesprochene Hausverbot bestätigt hatten, hat die Kammer zu wesentlichen Teilen aufgehoben. Die einstweilige Anordnung der Kammer beruhe auf einer Folgenabwägung, so das Bundesverfassungsgericht. Das trage auch dem Umstand Rechnung, dass es bislang an gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inanspruchnahme von öffentlich zugänglich gemachten, aber in privater Hand gehaltenen Grundstücken für Versammlungen fehle und eine inhaltlich abschließende Entscheidung im Eilverfahren nicht möglich wäre. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Juli 2015