EU-Arbeitszeitrichtlinie: 2. Stufe eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Februar 2015

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für Beamte hat Deutschland den Bezugszeitraum zu beachten, der in der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgegeben ist. Die Kommission hat am 26. Februar 2015 die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gesendet.

Laut EU-Gesetzgebung haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Begrenzung ihrer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden, zur Berechnung wird ein sogenannter Bezugszeitraum von vier Monaten zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass von Arbeitnehmern verlangt werden kann, dass sie in bestimmten Wochen mehr als 48 Stunden arbeiten, solange dies über einen Viermonatszeitraum ausgeglichen wird. Das deutsche Recht sieht aber bei Beamten einen Bezugszeitraum von 12 Monaten für die Anwendung der 48-Stunden-Grenze vor.

Die Arbeitszeitrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten auch die Festlegung längerer Bezugszeiträume in bestimmten Fällen, beispielsweise wenn die Kontinuität des Dienstes gewährleistet werden muss. Aber selbst in diesen Fällen sollte der Bezugszeitraum sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung des Bezugszeitraums auf 12 Monate ist nur zulässig, wenn eine solche Regelung in einer Tarifvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern festgelegt wird. Da dies für deutsche Beamte jedoch nicht zutrifft, ist das deutsche Recht unvereinbar mit der Arbeitszeitrichtlinie.

Die Kommission hat Beschwerden hierüber erhalten und Deutschland bereits im Juli 2014 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die nun erteilte Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Deutschland muss der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die es ergriffen hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung der EU-Kommission Vertretung in Deutschland vom 26. Februar 2015
Mehr zur Arbeitszeitrichtlinie auf den Seiten der EU-Kommission.