Legida-Versammlungen in Leipzig - Beschränkung auf stationäre Kundgebungen rechtmäßig

Januar 2015

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen entschieden, dass die Auflage der Stadt Leipzig, in Bezug auf die für den 30. Januar 2015 angemeldeten Versammlungen an Stelle von beabsichtigen Aufzügen nur stationäre Kundgebung zuzulassen, rechtmäßig sein dürfte. Es wies die Beschwerden von Anmeldern von zwei Versammlungen gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig – 1 L 75/15 und 1 L 81/15 – vom 30. Januar 2015 zurück, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hatte.

Gerügt war insbesondere, dass die Angaben der Stadt Leipzig, wonach zum Schutz der Versammlungen insgesamt 36 Hundertschaften Polizeikräfte erforderlich seien, trotz bundesweiter Anforderung aber infolge einer kurzfristigen Verlegung der "Legida"-Versammlung von Mittwoch auf Freitag nur 20 Hundertschaften zur Verfügung stünden, nicht zuträfen.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts führte aus, dass Überwiegendes dafür spreche, dass die mit der Beschwerde angefochtene Auflage auf einen polizeilichen Notstand gestützt werde könne. Die Stellungnahme der Polizeidirektion Leipzig vom selben Tag mache den für erforderlich gehaltenen Kräftebedarf nachvollziehbar. Es sei auch gerichtsbekannt, dass bei der „Legida“-Demonstration am 21. Januar 2015 mehr als 4000 Polizeibeamte im Einsatz gewesen seien. In Ansehung des polizeilichen Notstandes könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es bei vorangegangenen Demonstrationen während des Aufzugs von „Legida“ nicht zu Zwischenfällen gekommen sei. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (SächsOVG, Beschluss. vom 30. Januar 2015 – 3 B 102/15, 3 B 103/15). Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 30. Januar 2015