LSG Hessen: Hartz IV zur Eigenheimfinanzierung

Januar 2015

In Ausnahmefällen sind Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten zu gewähren

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Dies entschied 6. Senat des Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 29. Oktober 2014, AZ L 6 AS 422/12). Die Revision wurde zugelassen. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Hessen vom 13. Januar 2015