LSG München: Kosten für Unterbringung im Frauenhaus trägt Herkunftskommune

Juni 2016

Wenn eine Hilfeempfängerin mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus flüchtet, stellt sich im Erstattungsstreit zwischen mehreren Jobcentern die Frage, wer die Kosten hierfür endgültig zu tragen hat. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Regelung getroffen, nach der die Herkunftskommune die Kosten tragen soll.

Der Fall
Eine Hilfeempfängerin wurde in der Stadt H. Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei am 15. April 2013 von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten fand sie am 1. Mai 2013 Aufnahme in einem Frauenhaus in der Stadt S. Das Jobcenter dort gewährte im Rahmen der Arbeitslosengeld II-Zahlung die Nutzungsentgelte für das Frauenhaus, forderte diese Kosten aber vom Jobcenter in H. zurück. Dieses verweigerte die Erstattung, weil die Hilfeempfängerin nicht zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H. gehabt habe. Sie habe sich am 20. April 2013 polizeilich in H. abgemeldet.

Die Entscheidung

Das Bayerische  Landessozialgericht hat – wie zuvor das Sozialgericht Nürnberg – entschieden, dass das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat (Az: L 11 AS 355/15). Die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person schließe nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehre. Die kurzen Zwischenaufenthalte bei Verwandten hätten keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründet.

Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorhergehend über mehrere Stationen führen könne, die allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt begründen könnten. Es gehe um den finanziellen Schutz des Aufnahmeortes. Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts München vom 21. Juni 2016