LSG Niedersachsen-Bremen: Jobcenter muss nicht für ungenutzte Wohnung zahlen

Januar 2017

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird (Beschluss vom 09.01.2017 – L11 AS 1138/16 B ER).

Das Jobcenter des Landkreises Göttingen hat einem Grundsicherungsempfänger die Unterkunftskosten entzogen. Zuvor hatte es ihn in eine Förderungsmaßnahme in einen Friseursalon im 70 km entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt. Hier übte er zudem eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen. Dennoch sollte das Jobcenter nach seiner Ansicht weiter für die bisherige Wohnung zahlen und außerdem die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf.

Das LSG bewertete das Vorbringen als pauschal und nicht glaubhaft. Abzustellen sei vielmehr auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter. Hierbei zeigte sich die Wohnung stark ausgekühlt. Die Temperatur hatte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel befanden sich ebenso wenig in der Wohnung, wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher waren aus der Steckdose gezogen. Die Heizkostenabrechnung ergab einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat und lag damit weit unterhalb des Erwarteten. Bei Vorliegen derartig gravierender Hinweise glaubte der Senat auch nicht einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem PKW seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben. Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2017