OLG Hamm: "Rudelführen" von Hunden aus Gefälligkeit löst Verkehrssicherungspflichten aus

Mai 2015

Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt ("Rudelführen"), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Eine "Rudelführung" steigere das Gefährdungspotential für Dritte und könne deswegen die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.

Verletzt der Hundeführer die Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 3. Februar 2015 (Az: 9 U 91/14) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 21. Mai 2015