OVG NRW: Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

April 2015

Durch sein Urteil vom 27. April 2015 hat das Oberverwaltungsgericht NRW die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, dass die für das Jahr 2012 maßgebliche Abfallentsorgungsgebührensatzung für die Stadt Duisburg nichtig ist (Az: 9 A 2813/12). Auf die Klagen mehrerer Duisburger Grundstückseigentümer hatte das VG die Gebührenbescheide der Wirtschaftsbetriebe Duisburg für das betreffende Jahr deshalb aufgehoben. Die Berufung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, die Abfallgebührenbescheide seien rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde liegende Gebührensatzung nichtig sei. Das gelte sowohl hinsichtlich der Gebührensätze zur abfallmengenabhängigen Leistungsgebühr als auch hinsichtlich der zu Beginn des Jahres 2012 eingeführten Grundgebühr.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2015