Der Vorstand (§ 12 der Satzung)
Laut § 12 Abs. 3 der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane. Er leitet die Geschäftsstelle und ist Dienstvorgesetzter der in ihr tätigen Dienstkräfte sowie der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der regionalen Geschäftsstellen.
Ihm obliegt insbesondere
- die Verwaltung des Verbandsvermögens und die laufende Geschäftsführung des Verbandes im Rahmen der Richtlinien des Verbandsrates,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung der Beratungen und die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsorgane und sonstigen Einrichtungen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses gemeinsam mit dem Verbandsrat,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
- die Aufstellung des Arbeitsplans,
- der Vorschlag für die Berufung eines wissenschaftlichen Beirates und der Arbeitsgruppen sowie die Betreuung dieser Einrichtung,
- die Bestellung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer der regionalen Geschäftsstellen,
- die Beratung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen sowie
- die Herausgabe oder Schriftleitung der Veröffentlichungen des Verbandes.