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Die Windenergie an Land spielt eine entscheidende Rolle für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und für das Erreichen der Klimaschutzziele.
Im Juli 2022 wurden im Rahmen des sog. "Sommerpakets" u. a. das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG) und weitere fachgesetzliche Änderungen beschlossen. Die Neuregelungen treten überwiegend am 1. Februar 2023 in Kraft.
Im Rahmen des sog. "Herbstpakets" wurde zudem das Raumordnungsgesetz geändert.
Ziel der Neuregelungen ist es, die Ausweisung der erforderlichen Flächen zu beschleunigen und die Planungsverfahren deutlich zu vereinfachen.
In einem Windenergieflächenbedarfsgesetz werden die verbindlichen Flächenziele je Land festgelegt, die spätestens Ende 2032 erfüllt sein müssen. Die Länder können ihre Ziele entweder selbst erfüllen oder auf nachfolgende Planungsebenen - insbesondere die Bauleitplanung - herunterbrechen.
Die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes werden durch Änderung des BauGB in die Systematik des Planungsrechts integriert. Hier werden zum einen die Rechtsfolgen einer Verfehlung der Flächenziele geregelt; in diesem Fall sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein. Diese Rechtsfolge tritt entweder auf Landesebene ein oder allein in der betroffenen Kommune / Planungsregion, wenn das Land seine Ziele auf diese Planungsebenen heruntergebrochen hat. Zum anderen wird die Planung durch die Verknüpfung mit der Erreichung der Flächenziele deutlich vereinfacht werden. Ein weiteres Anliegen ist es, die komplexen methodischen Anforderungen wie etwa der sog. "Substanzrechtsprechung" durch die Bindung an die Flächenziele abzulösen.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land erfolgen flankierend Änderungen u. a. im Raumordnungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und im Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Gern können Sie konkrete Fallkonstellationen oder Fragen bis zwei Wochen vor der Veranstaltung an
fortbildung@vhw.de senden.
die für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen zuständigen Behörden, zu beteiligende Behörden und Träger öffentlicher Belange, Bau-, Planungs-, Umwelt- und Rechtsämter von Kommunen, planende Architekten und Ingenieure, Vertreter von Verbänden, Eigentümer, Investoren und Antragsteller sowie im Bau- und Umweltrecht tätige Rechtsanwälte.
Über die Veranstaltung stellen wir Ihnen eine Teilnahmebescheinigung über 5 Vortragsstunden aus. Diese ist auch geeignet zur Vorlage bzw. Anerkennung nach
§ 15 FAO bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Die Anerkennung der Veranstaltung als Pflichtfortbildung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen wurde beantragt.
Die Veranstaltung ist als Pflichtfortbildung zur Anerkennung bei der Ingenieurkammer Bau NRW beantragt.
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