Ab 7. August 2019: Mietpreisbremse in 162 bayerischen Städten und Gemeinden

Juli 2019

Der Ministerrat hat am 16. Juli 2019 den Neuerlass der Mieterschutzverordnung (GVBl. MiSchuV, Endfassung ohne Vorblatt, Stand 12.07.2019) beschlossen. Ab dem 7. August 2019 wird die Mietpreisbremse in 162 bayerischen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten.

Wird in diesen Städten und Gemeinden ein Mietvertrag über Wohnraum neu abgeschlossen, darf dann die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Dies wird auch für die Vermietung möblierter Wohnungen gelten. Die Mietpreisbremse würde ohne ihre Verlängerung am 31. Juli 2020 in Bayern auslaufen. Angesichts der schwierigen Wohnungsmarktlage in den Ballungsgebieten sei die Verlängerung um fünf Jahre notwendig, so Justizminister Georg Eisenreich. Die Mietpreisbremse könne erst bei einer längeren Geltungsdauer spürbare Wirkung zeigen.

Neben der Mietpreisbremse wird in den 162 bayerischen Städten und Gemeinden ab 7. August 2019 auch eine abgesenkte Kappungsgrenze gelten. Dies bedeutet: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. Außerdem verlängert die Mieterschutzverordnung die Kündigungssperrfrist: Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen. Quelle/Weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 16. Juli 2019