Änderung des Tierschutzgesetzes: Regelungen gegen frei laufende Katzen sind jetzt möglich

November 2013

Bezüglich frei laufender Katzen war bisher die überwiegende Rechtsmeinung, dass eine ordnungsbehördliche Verordnung, um den unkontrollierten Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, rechtlich unzulässig ist. Im norddeutschen Raum, insbesondere in Niedersachen und Nordrhein-Westfalen, teilte man bislang wohl diese Rechtsauffassung nicht, welche z.B. in Baden-Württemberg bis heute besteht, sogar ministeriell durch Erlass bestätigt, da eine Gefahrenlage nicht gegeben sei.

Eine Gefahr für die Allgemeinheit nach Ordnungsrecht kann dann nur gegeben sein, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Dies dürfte wohl nur in äußerst seltenen Fällen der Fall sein und entsprechend begründet werden können (ordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind nicht bekannt).

Der Bund hat mit Gesetz vom 4. November 2013 (BGBl. I, S. 2812, BGBl. I, S. 3911) das Tierschutzgesetz geändert und damit für die Länder/Kommunen eine neue Gesetzeslage zur Bekämpfung frei laufender Katzen geschaffen.

Die Bundesländer haben nun die Möglichkeit, durch Verordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Ziel ist hier der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen, also nicht das Ziel der Gefahrenabwehr.