Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus

Februar 2018

Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 7. Februar 2018 in mehreren Fällen entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die sich durch ihre Flucht als Wehrpflichtige oder Reservisten dem Wehrdienst entzogen haben, Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben.

In allen Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern, Flüchtlingen aus Syrien, im Hinblick auf den in Syrien herrschenden landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt den sub-sidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt. Der weitergehende Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG wurde jeweils abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Flüchtlinge erhalten sowohl im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes als auch im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Vorteilen für letztere im Einzelnen. Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 4/2018 vom 8. Februar 2018