Baden-Württemberg: Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht für systemrelevante Tätigkeiten

März 2020

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat am 16. März 2020 mit einem Schreiben an die zuständigen Behörden umfangreiche Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht veranlasst. Die Ausnahmeregelungen sehen vor, dass in systemrelevanten Tätigkeiten, die für die Daseinsvorsorge oder zur Bekämpfung der Pandemie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wichtig sind, auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Zudem kann in diesen Tätigkeiten die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. "Mit dieser Regelung reagieren wir vorsorglich auf mögliche Personalengpässe durch erhöhten Krankenstand und Quarantänemaßnahmen. Die von der Ausnahmeregelung betroffenen Tätigkeiten sind für die Versorgung der Bevölkerung und die Bekämpfung der Pandemie von zentraler Bedeutung", sagt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.

Systemrelevante Tätigkeiten
Zu den systemrelevanten Tätigkeiten zählen beispielsweise das Kommissionieren von Waren und Befüllen von Regalen im Lebensmittel- und Drogeriewareneinzelhandel, die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten durch Arztpraxen, labordiagnostische Tätigkeiten und mobile Testcenter, die Produktion von Desinfektionsmitteln und Mundschutz. Auch die Tätigkeiten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behörden, bei Energie- und Wasserversorgern und in Abfall- und Entsorgungsbetrieben gehören dazu. Die Regelung tritt nach örtlicher Bekanntmachung durch die zuständigen Behörden in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2020. Die betroffenen Betriebe müssen keinen Antrag stellen.

Zuständige Behörden beantworten Fragen
Das Wirtschaftsministerium hat am 16. März 2020 den Regierungspräsidien und den unteren Verwaltungsbehörden ein Muster für eine Allgemeinverfügung zu Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht übersandt und die Behörden aufgefordert, diese unverzüglich in ihrem Zuständigkeitsbereich bekanntzumachen. Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist Paragraph 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes. Dieser sieht die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen im öffentlichen Interesse vor. Konkrete Fragen der Betriebe zur Auslegung und Reichweite dieser Regelung können die zuständigen Behörden beantworten, in der Regel sind dies die Stadt- und Landkreise.

Darüber hinaus ist aufgrund der Schließungen von Kindergärten und Schulen, Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen, aber auch aufgrund einer mutmaßlich weiter ansteigenden Zahl von Erkrankten ein verstärkter Personalmangel in vielen Bereichen zu erwarten. Da zugleich das Gesundheitswesen vor erheblichen zusätzlichen Belastungen steht, werden in diesem und in allen anderen wichtigen Bereichen der Daseinsvorsorge neben Sonn- und Feiertagsarbeit auch längere tägliche Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden ermöglicht. Damit können mögliche Personalengpässe mit dem verbleibenden Personal besser kompensiert werden und die Funktion und Leistungsfähigkeit in systemrelevanten Tätigkeiten gesichert werden. Quelle/Weitere Informationen: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16. März 2020