"Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß §9 Abs.1 AGBG (jetzt: §307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam." (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2013 – VII ZR 308/1)