BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen

November 2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. November 2017 (BGH III ZR 60/16) die Überwachungs- und Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in Schwimmbädern betraut sind. Zwar bestehe keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht sei jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei sei der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordere. Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehöre es außerdem, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.

Weiter stellte der BGH klar, dass bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trage. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung Nr. 189/2017 des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2017