Bundesrat billigt Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Juli 2019

Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete verbessert sich ab August der Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 das so genannte Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (BR Drs. 273/19) gebilligt. Es erleichtert die Teilnahme an Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie die Förderung einer Ausbildung. Das Gesetz wird am 1. August 2019 in Kraft treten. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 28. Juni 2019


April 2019

Bundeskabinett beschließt Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 17. April 2019 das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (Entwurf BMAS) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht einen besseren Zugang zur Sprachförderung des Bundes vor, einen leichteren Zugang zur Ausbildungsförderung, die frühzeitige Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld während eines Integrationskurses oder berufsbezogener Deutschsprachförderung. Damit werde auch Forderungen der Regierungschefs der Länder vom Herbst 2018 Rechnung getragen, teile das Bundesarbeitsministerium mit.

Die Regelungen im Einzelnen:

Besserer Zugang zur Sprachförderung des Bundes
Künftig können alle Gestatteten nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland an einem Integrationskurs (oder bei Bedarf an einem berufsbezogenen Sprachkurs) teilnehmen, wenn sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind. Bisher können nur Gestattete mit guter Bleibeperspektive (50 Prozent Anerkennungsquote, aktuell: Syrien, Eritrea, Somalia, Iran und Irak) teilnehmen. Für Geduldete, die bisher ebenfalls bis auf eine kleine Gruppe keinen Zugang zu Sprachförderung hatten, werden nach sechs Monaten in der Duldung die berufsbezogenen Deutschkurse geöffnet (wenn arbeitssuchend gemeldet).

Leichterer Zugang zur Ausbildungsförderung
Der Zugang zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung im SGB II und SGB III ist bisher deutlich eingeschränkt und an Bedingungen geknüpft, beispielsweise Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeiten. Diese Regelungen führen dazu, dass Geflüchteten trotz Zugangs zu einer Berufsausbildung verschiedene Leistungen der Ausbildungsförderung nicht offenstehen. Dies betrifft auch Menschen aus EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der mangelnden Unterstützung wählen die jungen Erwachsenen dann häufig eine ungelernte Tätigkeit, die wenig Aussicht auf sichere Arbeit bietet. Künftig wird der Zugang zur Förderung von Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung weitgehend unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Vorgaben geregelt und für Ausländerinnen und Ausländer deutlich geöffnet. Voraussetzung bleibt, dass die Menschen arbeiten dürfen (z.B. unterliegen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten einem Beschäftigungsverbot). Wenn sie sich gestattet oder geduldet hier aufhalten, ist die Berufsausbildungsvorbereitung weiterhin an Vorfristen geknüpft.

Frühzeitige Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Gestattete, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist, können bestimmte vermittlungsunterstützende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (z.B. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget) bereits im Vorfeld eines Arbeitsmarktzugangs erhalten. Diese bisher befristete Regelung wird entfristet und in die allgemeinen Regelungen integriert.

Arbeitslosengeld während Sprachkurs-Teilnahme

Nach geltendem Recht ist die Zahlung von Arbeitslosengeld während eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in dieser Zeit nicht für eine Vermittlung zur Verfügung stehen. Es kann aber sein, dass die Verbesserung der Sprachkenntnisse für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist. Deshalb wird nun die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Arbeitslosengeld bei Teilnahme an einem Integrationskurs oder einem berufsbezogenen Deutschsprachkurs fortgezahlt werden kann. Voraussetzung: Die Agentur für Arbeit hat festgestellt, dass die Teilnahme für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Teilnahme ist verpflichtend.

Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom, Pressemitteilung vom 17. April 2019