Bundestag: Musterfeststellungsklage beschlossen

Juni 2018

Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 in 2./3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen.

Das Gesetz, das zum 1. November 2018 in Kraft treten wird, soll die Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken. Die Musterfeststellungsklage soll Verbrauchern helfen, ihre Rechte künftig schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen zu können.

Wer kann klagen?
Mit der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.

Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann.

Ablauf Musterfeststellungsverfahren
Wenn mindestens zehn Verbraucherinnen und Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, können besonders qualifizierte Verbraucherverbände Klage erheben. Diese Klage wird dann auf Veranlassung des Oberlandesgerichts in einem Klageregister, das zum 1. November 2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht.

In diesem Klageregister können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche z. B. gegenüber einem Unternehmen anmelden – kostenlos und ohne Anwaltszwang. Zum einen sollen hierdurch die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt werden; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Verbraucher und Verbraucherinnen an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Auf der Grundlage eines Urteils können die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen anschließend ihre individuellen Ansprüche durchsetzen. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 14. Juni 2018