Bundesverfassungsgericht: Kinderförderungsgesetz von Sachsen-Anhalt ist verfassungskonform

November 2017

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Übertragung der Zuständigkeiten für die Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt von den Kommunen auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch den Gesetzgeber nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16).

Im Jahre 2013 hatte der Gesetzgeber das Kinderbetreuungsrecht in Sachsen-Anhalt neu geordnet. Die Neuregelung im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) betraf im Wesentlichen die Verlagerung der seit 2003 die Gemeinden treffenden Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in der Tageseinrichtung auf Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Anlass für die Änderung war ein befürchteter Interessenkonflikt bei den Gemeinden, der sich daraus ergeben sollte, dass die Gemeinden sowohl Verpflichtete des Betreuungsanspruchs waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten, so dass sich Gemeinden und freie Träger als Wettbewerber gegenüber standen.

Gegen die Neuregelung erhoben 2014 acht kreisangehörige Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt, die nach alter Rechtslage Verpflichtete des Anspruchs auf Kinderbetreuung waren, zusammen mit über 50 anderen Gemeinden eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Sie sehen in der gesetzlichen Neuregelung einen verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben und machen insoweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. Sie griffen mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze an und rügten eine Verletzung der durch die Landesverfassung gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.

Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg; im Übrigen wurde sie durch das BVerfG zurückgewiesen, da es bereits an einem Eingriff in ein durch die Landesverfassung gewährleistetes Recht der Gemeinden fehle. Ein mit der Änderung möglicherweise verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die mit ihr einhergehende Beschneidung des gemeindlichen Aufgabenbestandes gering sei. Bei verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Regelung verblieben den Gemeinden umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung, erklärte das Bundesverfassungsgericht.

Soweit das Schutzniveau der kommunalen Selbstveraltungsgarantie nach dem Landesverfassungsrecht hinter den Gewährleistungen des Grundgesetzes zurückbliebe, gelte die Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht für das Land Sachsen-Anhalt. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2017 vom 21. November 2017