BVerwG: Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

Juli 2017

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. Juni 2017 entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist (Az: BVerwG 9 C 7.16).

Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veranstaltungsfläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m² Veranstaltungsfläche.

Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen – abhängig von der Größe der Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros – 1.000 und 1.250 Euro monatlich zahlen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster haben die Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nunmehr stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab  die Steuergerechtigkeit verletzte. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bilde der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, in diesem Fall also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen Ersatzmaßstab sei umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entferne. Mit dem Flächenmaßstab seien gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen stehe mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017