BVerwG: Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem

Mai 2019

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, begründet dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 2 C 1.18 – Urteil vom 09.05.2019).

Die beiden Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10) beantragten beide Kläger, für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, weil sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde abgelehnt. In der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt, weil sie auf einem Listenplatz lagen, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.

Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet, das Oberverwaltungsgericht dagegen hat sie beanstandet: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Der Beklagte hätte außerdem aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Berufungsurteile aufgehoben und damit die erstinstanzliche Abweisung der Klagen bestätigt.


Zur Begründung führt das BVerwG aus, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen bestehe nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, der ausschließlich einem höherwertigen Status­amt zugeordnet sei. Es sei dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen.

Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten bestehe, führe dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben ist, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten.
Diese Beurteilungen blieben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 9. Mai 2019