BVerwG: Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger

Oktober 2018

Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 23. Oktober 2018 entschieden (Az.: BVerwG 5 C 15.17).

Im vorliegenden Fall wurde ein dreijähriges Kind zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, betreut. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der klagenden Stadt untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Stadt von dem beklagten Landkreis Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht (VG) hat der Klage stattgegeben. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.

Auf die vom VG zugelassene Sprungrevision des Landkreises hat das BVerwG das VG-Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Stadt hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies sei nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz komme es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzte sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie werde dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies sei hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers geschehen. Deshalb sei nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die klagende Stadt übergegangen, so dass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zustehe, begründete das BVerwG sein Urteil. Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23. Oktober 2018