BVerwG: Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

August 2018

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 31. August 2018 entschieden, dass ein Beamter einen Unfall beim Dienstvorgesetzten innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren melden muss, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat.

Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die An­erkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmel­dung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfür­sorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb der Aus­schlussfrist zu melden sind, strikt zu beachten sei. Das Gesetz for­dere von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung, erläutert das BVerwG. Erfolge innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsor­geansprüche. Das gelte auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmel­dung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet. Außerdem sei im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen. Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2018 vom 31. August 2018