Drei LSG-Urteile zu sozialwidrigem Verhalten von Hartz-IV-Empfängern

Januar 2019

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. In drei Verfahren hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Dezember 2018 darüber zu entscheiden, wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt.

Verschwendung von Erbe
Im ersten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger gegen die Rückforderung des Jobcenters geklagt. Er hatte geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und ist nun völlig mittellos. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe "ausgegeben und vertrunken" zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde, erklärte das LSG (Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 111/17).


Jobverlust wegen Straftat

Das zweite Verfahren wurde von einem 49-jährigen Taxifahrer geführt. Der Mann war während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für ca. ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz-IV. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

Demgegenüber meinte der Mann, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig erachtet. Das Gericht betonte dabei, dass nicht jede Straftrat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig sei. Sie müsse vielmehr zugleich den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperrzeitregelungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind.

Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen (Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 137/17).

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Der dritte Fall betraf eine 38-jähige Frau, die gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz lebt. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV).

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.

Das LSG hat sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht angeschlossen und ein sozialwidriges Verhalten verneint. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Std./Tag zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Gericht hat auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.

Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, ließ das Gericht nicht durchgehen. Es gelte ein objektiver Maßstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen (Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 162/17).

Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Januar 2019