Drohnenverordnung in Kraft getreten

April 2017

Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnenverordnung) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017, S. 683 ff.) veröffentlicht und ist am 7. April 2017 in Kraft getreten.

Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zur Drohnenverordnung der Bundesregierung am 10. März 2017 von einigen Änderungen abhängig gemacht. So sollte die Bundesregierung unter anderem die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern relativieren. Ansonsten liefe die Regelung auf ein Quasiverbot für bestimmte Modellflugsparten hinaus. Um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern, forderte er, Drohnenflüge auch in der Nähe von Krankenhäusern zu verbieten (Beschluss, BR Drs. 39/17).

Entschließung zur Evaluierung
Außerdem fassten die Länder eine Entschließung, in der sie die Evaluierung der Verordnung alle zwei Jahre anregen. Beim Einsatz der Drohnentechnologie gebe es noch viele ungelöste Herausforderungen und offene Fragen. Zur Ausschöpfung der weiteren Potentiale solle die Bundesregierung wirtschaftsnahe Forschung gezielt fördern und so bei der Umsetzung von Innovationen helfen. Weiter forderte der Bundesrat die Bunderegierung auf, klarzustellen, dass das Betriebsverbot für Drohnen in Naturschutzgebieten auch dann gilt, wenn es keine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt.

Die Regelungen im Überblick:

  • Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben.
  • Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

Ein Betriebsverbot besteht, z.B.

  • über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann;
  • in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt – sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt);
  • in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen;
  • in An- und Abflugbereichen von Flughäfen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen Erlaubnispflicht ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Ab 1. Oktober 2017 gilt: Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z. B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein. Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch

  1. gültige Pilotenlizenz oder
  2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.

Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. April 2017 /
Plenum KOMPAKT vom 10. März 2017