EU-Kommission evaluiert beihilferechtliche Vorschriften

Januar 2019

Die EU-Kommission hat vor, sieben Rechtsakte aus dem Bereich des Beihilferechts, die eigentlich 2020 auslaufen sollten, um zwei Jahre zu verlängern. Zudem hat sie am 8. Januar 2019 eine Evaluierung dieser und weiterer Beihilfevorschriften eingeleitet, um zu bewerten, ob sie weiter verlängert oder aktualisiert werden sollten. Seit Mai 2012 wurde das EU-Beihilferecht von der Kommission einer groß angelegten Modernisierung unterzogen.

Auf der Grundlage der neuen Vorschriften können die Mitgliedstaaten Beihilfen zur Förderung von Investitionen, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung rasch durchführen, und die Kommission kann ihre Beihilfenkontrolle auf die potenziell für den Wettbewerb am schädlichsten Maßnahmen konzentrieren. Nach Auskunft der Kommission können inzwischen mehr als 97 Prozent aller Beihilfemaßnahmen von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ohne der Kommission vorab zur Genehmigung vorgelegt zu werden. Seit 2013 hat sie im Rahmen ihrer Modernisierungspolitik zahlreiche Beihilfevorschriften überarbeitet.

Um Berechenbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig eine künftige Aktualisierung des Beihilferecht-Modernisierungspakets vorzubereiten, will die Kommission zweierlei Maßnahmen treffen.

Zum einen hat sie vor, die 2020 auslaufenden Regelungen um zwei Jahre (bis Ende 2022) zu verlängern. Dabei geht es neben anderen auch um folgende Vorschriften:

Zum anderen wird sie im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung eine Evaluierung der betreffenden und anderer im Zuge der Modernisierung erlassenen Rechtsakte vornehmen. Diese Evaluierung wurde am 8. Januar 2019 eingeleitet und wird in Form einer "Eignungsprüfung" durchgeführt. Auf ihrer Grundlage soll bewertet werden, ob sie künftig weiter verlängert oder aktualisiert werden. Die Evaluierung erstreckt sich unter anderem auch auf folgende Rechtsakte, die Teil des beihilferechtlichen Modernisierungspakets waren:

Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 8. Januar 2019