EuGH: Deutschland hat gegen Nitratrichtlinie verstoßen

Juni 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland gegen die Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat.

Mit ihrer Klage (Az.: C-543/16) beantragte die EU-Kommission festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, die zu hohe Nitratbelastung in seinen Gewässern wirksam zu verringern. Sie rügte zum einen, das Deutschland nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten. Zum anderen rügte die Kommission, dass dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet wurde.

Der EuGH hält beide Rügen der Kommission für begründet.

Die erste Rüge hält der EuGH für begründet, da Deutschland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 11. September 2014, keine zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen getroffen habe, obwohl sich aus dem fünften Bericht vom 4. Juli 2012 ergeben habe, dass die geltenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/676 nicht ausreichten. Aus dem Bericht ergebe sich insbesondere, dass sich der Eutrophierungszustand der Küstengewässer durch die bisherigen Maßnahmen nicht habe verbessern lassen. Hinsichtlich des Vorbringens Deutschlands, der Bundesrat habe im März 2017 der Änderung des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 und der Novelle der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (in der zuletzt am 24.02.2012 geänderten Fassung) zugestimmt, weist der EuGH darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen sei, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befunden habe, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden könnten.

Mit ihrer zweiten, in sechs Teile unterteilten Rüge wirft die Kommission Deutschland vor, es trotz der im fünften Bericht aufgezeigten Lage unterlassen zu haben, sein Aktionsprogramm fortzuschreiben, um den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nachzukommen. Dabei geht es erstens um die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln, zweitens den Erlass von Vorschriften über die Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln verboten ist, drittens das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, viertens die zulässige Menge des pro Jahr ausgebrachten Dungs, fünftens das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen und sechstens das Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden.

Der EuGH hält alle sechs Teile dieser zweiten Rüge für begründet, da die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (in der zuletzt am 24.02.2012 geänderten Fassung) in all diesen Punkten nicht den Anforderungen der Richtlinie entspreche. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018