Grundrente ab 33 Beitragsjahren – Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

April 2020

Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb ein Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf (BT Drs. 19/18473) vorgelegt.

Kernstück des Grundrentengesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch werde sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt. Dieselbe Anerkennung sollten Zeiten der Kindererziehung und Pflege erfahren, begründet die Regierung ihre Initiative. Sie zeigt sich überzeugt, dass insgesamt rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren werden, davon rund 70 Prozent Frauen. "Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei "Minijobbern" der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist", heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Der Zugang zur Grundrente soll über die Feststellung des Grundrentenbedarfes mittels einer Einkommensprüfung stattfinden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, soll die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert werden. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1.600 Euro monatlich, soll zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2.300 Euro. Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sollen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 sollen vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden. Der Bundeszuschuss soll ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden.

Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen vor:

  • im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • in der Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • in der Grundsicherung im Alter,
  • bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Quelle/Weitere Informationen: hib Nr. 382 vom 15. April 2020