Gute-KiTa-Gesetz: Bundesmittel sollen auch nach 2022 fließen

Juli 2019

Das Bundeskabinett ist den Empfehlungen der "Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse" gefolgt und hat am 10. Juli 2019 beschlossen, die Länder auch über das Jahr 2022 hinaus mit Geld aus dem Gute-KiTa-Gesetz zu unterstützen.

Bislang war vorgesehen, dass der Bund bis 2022 insgesamt 5,5 Mrd. Euro aus dem Gute-KiTa-Gesetz für die frühkindliche Bildung investiert. Damit will der Bund sicherstellen, dass auch langfristig alle Kinder in Deutschland, egal wo sie aufwachsen, Zugang zu guter frühkindlicher Bildung haben. Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, Pressemitteilung vom 10. Juli 2019


Januar 2019

Gute-KiTa-Gesetz in Kraft getreten

Am 14. Dezember 2018 hatte der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz, BGBl vom 31.12.2018) beschlossen. Anschließend stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Am 1. Januar 2019 trat das Gute-KiTa-Gesetz in Kraft.

Mit dem Gute-KiTa-Gesetz beteiligt sich der Bund erstmals in einer Größenordnung von 5,5 Milliarden Euro bis 2022 an der Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung.

Das Gesetz sieht vor, dass jedes Bundesland individuell bei der Weiterentwicklung der Qualität der Kinderbetreuung unterstützt wird – je nach Ausgangslage und Bedarf. Dieser sogenannte Instrumentenkasten beinhaltet zehn Bausteine, zum Beispiel die bedarfsgerechte Betreuung oder gute Sprachqualität.

Die Verteilung der Mittel an die Länder erfolgt über Umsatzsteuerpunkte, das heißt, die Länder erhalten einen höheren Anteil an den Einnahmen aus der Umsatzsteuer. Das Bundesfamilienministerium schließt mit den 16 Bundesländern individuelle Verträge ab, in denen der Bund und das jeweilige Land vereinbaren, mit welchen Handlungskonzepten sie für das Ziel von mehr Qualität und weniger Gebühren eintreten wollen.

Das Gesetz sieht vor, dass eine bundesweit verpflichtende soziale Staffelung der Elternbeiträge eingeführt wird.

Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen haben schon heute den Anspruch, von den Kitagebühren befreit zu werden. Künftig sollen überall in Deutschland alle Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger von den Gebühren befreit sein. Quelle/Weiter Informationen: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. Dezember 2018 / Bundesgesetzblatt vom 31. Dezember 2018