Mobilfunk im Außenbereich - Aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Juni 2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil (BVerwG 4 C 2.12) die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Funkmast für Telekommunikationseinrichtungen (Mobilfunk) nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig ist.

Leitsatz: Zur Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit. Auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich muss sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur verweisen lassen, wenn sie ihm zumutbar sind. Quelle: Pressemitteilung Nr. 36 des BVerwG vom 20. Juni 2013