Neues Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt – Aufbaustab eingesetzt

Oktober 2017

Am 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt in Kraft getreten. Das Bundeskartellamt hat jetzt einen Aufbaustab eingesetzt, um die neue Abteilung einzurichten.

Das Wettbewerbsregister soll es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen, die schwerwiegende Wirtschaftsdelikte begehen, von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das Instrument soll einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen leisten. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Ich gehe davon aus, dass das Wettbewerbsregister durch die neue Transparenz auch die präventive Wirkung der Strafgesetze und des Kartellrechts erheblich verstärkt. Das Gesetz sieht vor, dass unsere neue Abteilung und das elektronische Register 2020 funktionsfähig sein sollten."

Das Gesetz nennt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, über die Vergabestellen bisher schon Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten konnten.

Abfragen im Wettbewerbsregister können nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Für die Öffentlichkeit ist das Register nicht einsehbar. Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.

Weitere Einzelheiten zum Wettbewerbsregister finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 23. Oktober 2017