Niedersachsen: Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird erleichtert

März 2020

Um niedersächsische öffentliche Auftraggeber sowie die Wirtschaft in der aktuellen Krisensituation zu unterstützen, wollen Wirtschafts- und Finanzministerium die Vergabeverfahren – soweit vom Land regelbar – vereinfachen und beschleunigen.

20. März 2020 – Rundschreiben des MF zur Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe aufgrund der aktuellen Corona-Krise

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in einem Rundschreiben umfassend dargestellt. Darüber hinaus wird dort festgestellt, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind. Insbesondere sind auch oberschwellig unter Umständen Fristverkürzungen auf bis zu null Tage denkbar. Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Rundschreiben ebenfalls hin.

Für Kommunen besteht entsprechend einem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Seite 3) im Anwendungsbereich bzw. in Abweichung der Richtlinien nach § 28 Absatz 2 Satz 1 KomHKVO die Möglichkeit, für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere für Leistungen von besonderer Dringlichkeit, abweichend von § 14 UVgO die Wertgrenze für Direktaufträge bis auf weiteres in eigener Zuständigkeit und Verantwortung festzulegen. Die Regelungen des Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes bleiben dabei unberührt.

In Ergänzung des können auch Vergabestellen im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO entsprechend dem Rundschreiben nebst Begründung des Niedersächsischen Finanzministeriums abweichend von § 14 UVgO vorerst bis zum 31. Mai 2020 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit, im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20 000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht erreicht oder überschreitet.

18. März 2020 – Ausführungsbestimmung für die Verhandlungsvergabe nach UVgO: vorübergehende Erhöhung der Wertgrenze aufgrund der aktuellen Corona-Krise

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen.

Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 31. Mai 2020 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Hintergrund der Ausführungsbestimmung sind die zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung angeordneten weitreichenden und einschneidenden Maßnahmen aufgrund des Coronavirus. Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung entnommen werden.

Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.

Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.

Quelle/Weitere Informationen: Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Pressemitteilungen vom 18. und 20. März 2020