Nötigung kostet Ordnungspolizisten 1.200 Euro

Juli 2013

Die Drohung eines Ordnungbeamten, Pfefferspray einzusetzen, ist als Nötigung anzusehen, entschied das Amtsgericht Kassel (244 Ds-2850 JS 30242/11).
Ein Ordnungsbeamter der Stadt K. war gerufen worden, weil der Verdacht bestand, dass ein Grundstücksbesitzer einen von der örtlichen Baumschutzsatzung geschützten Baum fällen wollte. Als er zum Ort des Geschehens kam, war der Grundstücksbesitzer unterstützt von einem Forstingenieur dabei, Pflegearbeiten am Baum (also einen Baumschnitt) durchzuführen. Der Ordnungspolizeibeamte verlangte vom Grundstücksbesitzer das Einstellen der Pflegearbeiten und die Angabe seiner Personalien. Weil sich der Grundstücksbesitzer weigerte, seine Personalien anzugeben, rief der Ordnungspolizist die Polizei zur Hilfe.
In der Zwischenzeit gab ein Wort das andere. Als die Polizisten ankamen, drückte der Ordnungspolizeibeamte den Grundstücksbesitzer gegen einen geparkten LKW und hielt ihm Pfefferspray vor das Gesicht. Das Verhalten des Ordnungspolizeibeamten legte das Amtsgericht Kassel als Nötigung aus (§ 240 StGB). Das Verfahren wurde zwar gegen Zahlung der Geldstrafe eingestellt.  Immerhin kostete den Ordnungsbeamten die Fehde um den Baumschnitt satte 1.200 Euro plus Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten.