Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes tritt in Kraft

Mai 2018

Das am 16. Mai 2018 durch den Niedersächsischen Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden und wird am 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Durch das Gesetz wird die Altersgrenze bei Feuerwehrleuten um vier Jahre angehoben. Künftig dürfen sie bis zum Alter von 67 Jahren aktiv an Einsätzen teilnehmen. Diese Regelung soll vor allem den Freiwilligen Feuerwehren in ländlichen Regionen helfen, in denen Nachwuchsmangel herrscht. Auf eigenen Wunsch können Feuerwehrleute aber auch schon früher in den Ruhestand gehen.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, Feuerwehrleute auch bei Gesundheitsschäden im Dienst abzusichern, die eigentlich aus medizinischen Gründen nicht als Arbeitsunfälle anerkannt werden dürfen. Niedersachsen führt damit als eines der ersten Län­der eine solche gesetzliche Regelung ein.

Weitere Änderungen: Einsatzleitungsbefugnisse des Landes bei außergewöhnlichen Brand- und Hilfeleistungseinsätzen regeln, dass – wie im Ernstfall ohnehin schon regelmäßig praktiziert – im Brand- und Hilfeleistungseinsatz "Feuerwehr durch Feuerwehr" geführt wird. Regelungen zur Freistellung für Einsätze, Gutschrift von Arbeitszeiten, Entgeltfortzahlung und Entschädigungsansprüche sind künftig auch auf ehrenamtliche Führungskräfte und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr und ehrenamtliche Führungskräfte des Landes anzu­wenden.

Einsatzkräfte, die mit der Feuerwehr ihrer jeweiligen Gemeinde stark verbunden sind und für Einsätze ständig zur Verfügung stehen, aber nicht Einwohner dieser Gemeinde sind, können zukünftig weiterhin Mitglieder der Einsatzabteilung bleiben. Für eine Vollmitgliedschaft in ei­ner Feuerwehr war bisher der Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde zwingende Vor­rausetzung. Außerdem gilt die unautorisierte Weitergabe von Bild- und Tonaufzeichnungen von Einsätzen an beispielweise Journalistinnen und Journalisten oder soziale Medien künftig als Ordnungswidrigkeit. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung der Niedersächsischen Landesregierung vom 21. Februar 2018 / Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 24. Mai 2018