OLG Koblenz: Nicht jede Treppe benötigt ein Geländer oder einen Handlauf

Januar 2019

Mit seinem Urteil vom 5. Juli 2018, das kürzlich veröffentlicht wurde, entschied das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz (OLG), dass an einer Treppe, die Bestandteil eines öffentlichen Weges ist, nur ein Geländer oder ein Handlauf angebracht werden muss, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Im konkreten Fall war die bei der klagenden Versicherung versicherte Geschädigte auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz erlitt die Geschädigte eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Die klagende Versicherung hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Sturz habe vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre. Sie hat von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 5.444,93 Euro verlangt.

Das Landgericht hatte sich der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landesbauordnung (§ 33 Abs. 7 S.1 LBauO).

Mit seinem Urteil (Az.: 1 U 1069/17) hob das OLG die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Trier auf. Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteile sich nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO), sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist, erläutert das OLG seine Entscheidung. Danach müssten nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es im konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 3. Januar 2019