OVG Koblenz: Keine Zufahrt zu Wochenendhausgebiet über Nachbargemeinde

Februar 2018

Die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr zur Schaffung eines Weges zum Wochen­endhausgebiet "Im Jähnen" in Oberlahr ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberver­waltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteil vom 19.01.2018, Az.: 10 A 11481/17.OVG).

Im Gemeindegebiet von Oberlahr liegt das Wochenendhausgebiet "Im Jähnen". Es wird durch einen Wirt­schaftsweg erschlossen, der im Gebiet von Oberlahr verläuft und mit einer Brücke die Wied über­quert. Inzwischen ist die Brücke baufällig geworden und nach gutachter­li­cher Schät­zung sollen für einen Neubau ca. 700.000,00 Euro anfallen. Zur Reduzierung dieser Kosten auf ca. 200.000,00 Euro regte die Kreisverwaltung Altenkirchen an, das Wochenendhaus­gebiet über öffentliche Straßen und Wirt­schaftswege im Gemeindegebiet von Burglahr zu erschließen, da eine anderweitige Erschließung über das Gebiet von Oberlahr nicht möglich sei. Nachdem eine freiwillige Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemein­den Burglahr und Oberlahr nicht zustande kam, ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Altenkirchen eine Pflichtzweckvereinba­rung an. Danach soll die Zuwegung zu dem Wochenendhausgebiet über einen im Gebiet von Burglahr verlau­fenden Weg geschaf­fen werden. Die Herstellungs- und Unterhal­tungskosten soll die Ortsgemeinde Oberlahr tragen.

Der hiergegen von der Ortsgemeinde Burglahr erhobenen Klage gab das Verwaltungs­gericht statt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 29/2017). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück.

Die kommunalaufsichtlich angeordnete Pflichtzweckvereinbarung sei rechtswidrig. Eine solche Zweckvereinbarung setze nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit voraus, dass die von einem Beteiligten übernommene Aufgabe nicht nur dem anderen Beteiligten, sondern beiden Beteiligten zugutekomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die angeordnete Pflichtzweckvereinbarung habe keine Maß­nahme zum Gegen­stand, welche zugleich der eigenen Auf­gabenerfüllung der Orts­gemeinde Burglahr diene. Vielmehr liege sie aus­schließlich im Interesse einer Anbin­dung des Baugebiets "Im Jähnen" mit motorisiertem Verkehr an das sonstige Verkehrs­netz, ohne dass diese Nutzung einem vergleichbaren Zweck auf Seiten der Klägerin diene. Quelle/Weiter Informationen: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz Nr. 4/2018 vom 30. Januar 2018