OVG Koblenz: "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

Dezember 2018

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat am 3. Dezember 2018 entschieden, dass waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, die den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt, regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die "Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt (Beschluss, Az.: 7 B 11152/18.OVG).

Denn nach Auffassung des OVG begründe dies Zweifel an der Rechtstreue und infolgedessen werde das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d. h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgehe, in aller Regel zerstört.

Die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises hatte die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten mit der Begründung widerrufen, sie seien waffenrechtlich unzuverlässig, wie sich aus mehreren von ihnen verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass sie dem sog. "Reichsbürger"-Spektrum zuzuordnen seien.

Das Verwaltungsgericht Trier hatte ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten abgelehnt. Das OVG Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 33/2018 vom 18. Dezember 2018