OVG Koblenz untersagt einstweilen Einführung der gelben Tonne im Vollservice in Mainz

September 2020

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG) hat in einem Eilrechtsschutzverfahren auf den Antrag eines Betreibers für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll entschieden, dass die Stadt Mainz einstweilen nicht berechtigt ist, die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen (Az.: 8 B 10979/20.OVG, Beschluss vom 10.09.2020).

Zur Begründung führte es aus: Zwar erlaube das Verpackungsgesetz den öffent­lich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den für die Erfassung und Verwertung von Ver­packungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vor­zuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen. Ob die Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung der zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei, sei indes offen. Die in den zurzeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen seien sämtlich zugunsten der Systembetreiber ausgegan­gen.

Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die sofortige Vollziehung der Rahmen­vorgabe einstweilen auszusetzen. Die Stadt habe nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahin­gehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde. Entgegen der Auffassung des Ver­waltungsgerichts sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessens­entscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abhol­systems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeein­trächtigungen hingewiesen habe. Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14. September 2020