OVG Niedersachsen: Integrative Gesamtschule in Hannover darf weitergebaut werden

März 2018

Die Landeshauptstadt Hannover hat sich erfolgreich gegen den vorläufigen Baustopp betreffend die Erweiterung und Sanierung der Integrativen Gesamtschule Südstadt (ISG) gewandt. Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluss vom 5. März 2018 (Az. 1 ME 20/18) der Beschwerde der Landeshauptstadt stattgegeben und den erstinstanzlich erfolgreichen Eilantrag einer Nachbarin abgelehnt.

Am 1. November 2017 hatte die Landeshauptstadt Hannover eine Baugenehmigung für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung der bisherigen Bertha-von-Suttner-Schule am Altenbekener Damm zur IGS  Südstadt erteilt. Die Schule liegt zwischen der Pfalzstraße im Westen und der Wißmannstraße im Osten im Geltungsgereich des Bebauungsplans Nr. 679, den die Landeshauptstadt Hannover 1975 erlassen hatte. Das Schulgelände wird west- und östlich von Wohnquartieren flankiert. Die beiden bislang L-förmig zueinander stehenden Schulgebäude sollen um einen dritten Riegel parallel zur Wißmannstraße ergänzt werden. Dazwischen liegt der Pausenhof mit zahlreichen Sportmöglichkeiten. In der IGS Südstadt sollen 720 Schüler ganztags (7.30 - 15.30 Uhr, Freitag bis 13.30 Uhr) betreut werden. Die Kindertagesstätte soll bis 16.00 Uhr geöffnet sein.

Auf den Eilantrag einer Nachbarin, der eine Wohnung auf der anderen Seite der Wißmannstraße gehört, hatte das Verwaltungsgericht Hannover durch Beschluss vom 25. Januar 2018 dieses Vorhaben einstweilen gestoppt (Az. 4 B 12304/17). Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, das Nachbargrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet "de luxe" und könne verstärkten, an ein reines Wohngebiet angelehnten Schutz beanspruchen.

Auf die Beschwerde der Landeshauptstadt hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts diese Entscheidung nun geändert und den Eilantrag abgelehnt. Maßgeblich dafür sind folgende Überlegungen des Gerichts:

Der Eilantrag eines Nachbarn kann nur Erfolg haben, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, das angegriffene Vorhaben verletze dessen Rechte. Das sei hier nicht der Fall. Das Nachbargrundstück liege nicht in einem Gebiet, das mehr Schutz reklamieren kann, als er sogenannten Regelnutzungen eines allgemeinen Wohngebiets nur zukommt. Denn bei der Schaffung des Bebauungsplans Nr. 679 wäre die Landeshauptstadt Hannover gerade auf die Fortdauer der schulischen Nutzung dieses nicht kleinen Areals bedacht gewesen. Die Größe der Schule (720 Schüler) halte sich in dem Rahmen, der einer Anlage für kulturelle Zwecke dort wegen der Pflicht zur sog. "Gebietsverträglichkeit" gezogen ist. Dasselbe gelte für die Kindertagesstätte.

Nach Auffassung des OVG sind die mit der IGS und der Kindertagesstätte verbundenen konkreten Beeinträchtigungen der Antragstellerin zuzumuten. An- und Abfahrtsverkehr halten sich demnach in dem Rahmen, der in einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden muss. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kinder würden in einem Umfang mit dem Auto gebracht, der eine auskömmliche Nutzung der angrenzenden Wohnquartiere ernstlich erschwert. Die Außenanlagen der Kindertagesstätte wiesen zwar zur Antragstellerin hin, hätten aber keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zur Folge; immerhin schirme der neue Flügel den Lärm vom Pausenhof nunmehr von der Wohnung der Antragstellerin ab. Der Beschluss des 1. OVG-Senats ist unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in Lüneburg vom 6. März 2018