OVG Rheinland-Pfalz: Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

August 2017

Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (sogenannte Ausbildungsduldung), wenn er durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufsqualifikation erworben hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 31. Juli 2017, Az: 7 B 11276/17.OVG).

Der – nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ausreisepflichtige – armeni­sche Antragsteller beantragte im Februar 2017 die Erteilung einer Ausbildungsdul­dung. Er strebt die Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fensterbau an. In Armenien war er rund 14 Jahre als Fensterbauer tätig, zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb. Nachdem die Ausländerbehörde der Stadt Landau aufenthalts­beendende Maßnahmen einleitete, beantragte er beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn sowie seine Frau und Kinder vorläufig zu dulden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Zur Begründung führte das OVG aus: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Aus­bildungsduldung. Nach der seit August 2016 geltenden Fassung des Ausländergeset­zes sei eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn ein Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehme oder aufgenom­men habe und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege. Letzteres sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe auch formal eine qualifizierte Berufsausbildung auf­genommen. Die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller stelle sich aber angesichts dessen, dass er eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben habe, als rechtsmiss­bräuchlich dar. Der Zweck der gesetzlichen Regelung der Ausbildungsduldung werde dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolge, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Auf­enthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft würden. Der Gesetzgeber habe keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern habe insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Es bestehe im Gegenteil ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Aus­länder, die – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden könnten, nicht an der Privilegierung der Ausbildungsduldung teil­haben zu lassen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingun­gen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäf­tigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptierten. Mithin fehle es in Bezug auf den Antragsteller trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/2017 des Oberverwaltungsgerichts Rhein­land-Pfalz vom 4. August 2017