OVG Rheinland-Pfalz: Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

Oktober 2018

Die Gästebeitragssatzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 € pro Über­nachtung sind wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteile vom 27. September 2018, Aktenzeichen: 6 C 10513/18.OVG und 6 C 10515/18.OVG).

Mit der Gäste­beitragssatzung vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat, erhebt die Stadt Bernkastel-Kues für die Herstellung, den Betrieb und die Unter­haltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Ver­anstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadt­gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teil­nahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Inhaber eines Beherbergungs­betriebes zur Hinwirkung, dass die Gäste den Meldevordruck der Touristinformation ausfüllen und unterschreiben, sowie zur Über­mittlung der Meldedaten der Gäste und zur Einziehung und Abführung des Gäste­beitrags an die Verbandsgemeinde verpflichtet ist. Ferner schreibt die Satzung eine Haftung des Beherbergungs­betriebs für die Einziehung und Abführung der Beiträge vor.

Nach der Gästebeitragssatzung wird die Höhe des Gästebeitrags in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt. In der Haushaltssatzung der Stadt Bernkastel-Kues für das Jahr 2018 wurde der Beitragssatz auf 1,50 € pro Über­nachtung festgesetzt. Ein Hotel, das im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues betreibt, wendete sich mit seinen Anträgen auf gerichtliche Normen­kontrolle gegen die Gäste­beitragssatzung und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in der Haushalts­satzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Normenkontrollanträge ab. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Nr. 26/2018 vom 12. Oktober 2018